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Hauptstraße 58 67365 Schwegenheim

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info@huf-pfalz.de

Telefon

0157 - 3888 3222

  • Alle Preise gelten für
    • saubere Hufe (ohne Dreck, Schlamm, Steine, Sand – sauber ausgekratzt und gebürstet, ggf. gewaschen und abgetrocknet)
    • kooperative Pferde (es ist Aufgabe des Pferdebesitzers, sein Pferd zu erziehen)
    • ich erlaube mir für übermässig dreckige Hufe und unkooperative Pferde einen Aufpreis zu verlangen – weitere Info hierzu sh. weiter unten !
  • kurzfristige Terminabsagen seitens des Kunden ohne guten Grund ab dem 2. Tag vor dem vereinbarten Termin (z.B. Termin wäre am 20.03., Absage kommt am 18.03.) werden mit der Hälfte des normalen Tarifs berechnen
  • nach Absprache werden ab € 5,- je Pferd / Pony berechnet:
    • bei vernachlässigten, überlangen Hufen und überzogenen Intervallen (normalerweise 6 Wochen)
    • in besonderen Fällen, z.B. nicht schmiedefrommes, unkooperatives, gefährliches Pferd
    • bei zeitlichem Mehraufwand und Trainingsbedarf bzw. aufgrund von besonderen Umständen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
I. Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Bearbeitung von Equidenhufen. Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge wird von Frau Susanne Frank (nachstehend Hufbearbeiter genannt) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Pferdebesitzers oder dessen Beauftragten (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) durchgeführt.
 
II. Gewährleistung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige gesundheitliche Verschlechterungen des Equiden, die auf Fehler in der Bearbeitung zurückzuführen sind unverzüglich, spätestens jedoch am Folgetag nach der Kenntnisnahme durch den Auftraggeber schriftlich oder fernmündlich zu reklamieren. Erfolgt die Reklamation nicht rechtzeitig, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
 2. Bei fehlerhafter Bearbeitung der Hufe ist das Unternehmen berechtigt,  eine Nachbesserung vorzunehmen, insofern keine Notwendigkeit einer tierärztlichen Behandlung besteht. Erst wenn eine Nachbesserung unmöglich oder fehlgeschlagen ist, unzumutbar verzögert oder dem Unternehmen trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber verweigert wurde, steht dem Aufraggeber das Recht zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu.
 3. Die Gewährleistung gilt für eine Dauer von 7 Tagen.
 
III. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an dem Equiden besitzt.
2 . Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und saubere Vorstellung des Equiden verantwortlich.
3. Der Auftraggeber trägt das Risiko für Sicherheit der sich in den gleichen Räumlichkeiten befindlichen Personen und Sachgegenständen indem er für eine fachgerechte Anbindung des Equiden sorgt.
4. Kann ein Auftrag aus Gründen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegt, nicht oder fehlerhaft durchgeführt werden, wird die vereinbarte Dienstleistung demm Auftraggeber trotzdem in Rechnung gestellt.
5. Trifft den Hufbearbeiter keinerlei Verschulden an der fehlerhaften oder Nichtausführung, so hat der Auftraggeber keine Ansprüche gegen ihn.
 

IV. Preise

Für die Verträge gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten des Hufbearbeiters, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
 

V. Geltungsbereich

1. Für alle mit dem Hufbearbeiter abzuschließenden/ abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Der Hufbearbeiter erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Hufbearbeiter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Mit der Erteilung des Auftrages wird die ausschliessliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber anerkannt.
 

VI. Vertragsabschluss

1. Ein Vertrag zwischen dem Hufbearbeiter und dem Auftraggeber kommt entweder durch eine fernmündliche Auftragsbestätigung  oder E-Mail seitens des Hufbearbeiters oder durch Erfüllung des Auftrags seitens des Hufbearbeiters zustande. Der Hufbearbeiter hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Vom Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von dem Hufbearbeiter bestätigt sind.
 

VII. Ort und Zeitpunkt

 1. Auftraggeber und Hufbearbeiter erbringen ihre Leistung an einem von beiden Seiten bestätigten Ort und Zeitpunkt.
2. Der Hufbearbeiter erbringt seine Leistung nur, wenn der Eigentümer oder eine von ihm beauftragte geschäftsfähige Person anwesend ist.
3. Eine Stornierung oder Änderung des Ortes oder des Zeitpunktes ist nur mit Bestätigung gültig.
4. Verspätungen durch unvorhersehbare Ereignisse müssen von beiden Seiten bis zu einer Dauer von 1,5 Stunden akzeptiert werden.
5. Kann die Leistung aus vorgenannten Gründen nicht erbracht werden, kann ein Schadenersatz in maximaler Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
6. Ein Schadensersatz wird ausgeschlossen bei einer Verhinderung durch höhere Gewalt oder offensichtlicher Unmöglichkeit.
 

VIII. Abnahme

1. Die Abnahme erfolgt sofort nach Beendigung der Arbeit durch den Eigentümer oder einer von ihm beauftragten geschäftsfähigen Person.
2. Ist der Eigentümer oder die von ihm beauftragte geschäftsfähige Person zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr anwesend oder verhindert, so gilt die Abnahme als gegeben.
 
IX. Haftung
1. Der Hufbearbeiter haftet nicht für seine ununterbrochene Erreichbarkeit , ebenso wenig dafür, dass durch die Bearbeitung der Hufe bestimmte Ergebnisse erzielt werden können.
2. Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Hufbearbeiter nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter des Hufbearbeiters.
3. In allen anderen Fällen haftet der Hufbearbeiter, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind. Dabei ist der Schadensersatz auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.
4. Der Hufbearbeiter haftet nur für Schäden, die in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Bearbeitung stehen.
5. Die Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder Haltung des Equiden von Seiten des Eigentümers oder einer von ihm beauftragten Person nicht Folge geleistet wird, das Tier über seine natürliche Bestimmung hinaus belastet wird oder im Vorfeld von dem Hufbearbeiter auf  die möglichen Folgen hingewiesen wurde.
 

X. Haftungsausschluß

Der Hufbearbeiter haftet nicht für Schäden, die aus der allgemeinen Tiergefahr heraus entstehen. Ebenso wenig haftet  er für Schäden am Equiden, die das Tier sich selbst zugefügt hat, oder die ihm durch andere als von dem Hufbearbeiter zugefügt wurden.
 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz des Dienstleisters.

2. Für die Vertragsabschlüsse gilt deutsches Recht.


XII. Zahlungen

1. Rechnungen sind sofort nach ihrem Erhalt ohne jeden Abzug auf ein von dem Unternehmen angegebenes Konto oder in bar zu leisten.
2. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszins der EZB zu zahlen.
 

XIII. Sonstiges

1. Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll wirksam.